Satzung des Stadtjugendrings Dassel

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dachverbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Dassel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Stadtjugendring Dassel e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dassel.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Kreisjugendrings Northeim.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch präventive Jugendschutzmaßnahmen, Förderung der politischen Bildung, Jugendarbeit, Kinder- und Jugendkulturarbeit verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dassel zum Zwecke der Jugendpflege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Jugendgruppe werden, die sich vorwiegend an Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren wendet und bei der ¾ der Mitglieder des 21. Lebensjahr nicht überschritten haben. In besonderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet regelmäßig nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen
teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Arbeitsausschuss.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden sowie einem/einer
Kassenwart/in. Der Vorstand kann um einen weiteren stimmberechtigten Beisitzer erweitert werden.
Die/der Stadtjugendpfleger/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Er/Sie kann durch den Vorstand
beauftragt werden, dessen Interessen nach außen zu vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sollen aus verschiedenen Mitgliedern/Jugendgruppen kommen.
(2) Der Verein wird durch den/der 1. Vorsitzenden und den/der 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht
des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2500,- €
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Arbeitsausschusses sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
(3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(4) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(5) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied muss mindestens einen
Delegierten entsenden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(3) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassen- und Revisionsberichts
(4) Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers;
(5) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
(6) Beratung der Aufgaben und Richtlinien für das kommende Jahr.
(7) Auflösung des Stadtjugendrings
(8) Änderung der Satzung.
(9) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von 1/3 der Mitglieder oder des Arbeitsausschusses schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei
sollen die Gründe angegeben werden.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder erschienen sind.
In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer weiteren
Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(6) Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu
unterzeichnen ist.


§ 14 Arbeitsausschuss

Der Ausschuss wird nach Bedarf gebildet. Seine Aufgabe besteht in schwerpunktmäßiger Bearbeitung der dem
Vereinszweck zugrundeliegenden Ziele. Die Mitglieder werden dann regelmäßig eingeladen, sie entsenden
einen Delegierten.